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   BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 10.21 (6 A 11.19)   

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https://dejure.org/2022,4071
BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 10.21 (6 A 11.19) (https://dejure.org/2022,4071)
BVerwG, Entscheidung vom 13.01.2022 - 6 A 10.21 (6 A 11.19) (https://dejure.org/2022,4071)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - 6 A 10.21 (6 A 11.19) (https://dejure.org/2022,4071)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 6 BArchG 2017, § 10 Abs 1 S 1 BArchG 2017, § 13 Abs 1 S 1 Nr 1 BArchG 2017, § 13 Abs 1 S 1 Nr 2 BArchG 2017, § 6 Abs 1 S 2 BArchG 2017
    Archivrechtliches Aktennutzungsbegehren; Bundesnachrichtendienst; Methodenschutz

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ungeschwärzte Vorlage der bei dem Bundesnachrichtendienst den Aufbewahrungseinheiten mit den angegebenen Signaturen zugeordneten Unterlagen; Ausnahme von Signaturen aus zwingenden Gründen des nachrichtendienstlichen Methodenschutzes von der Anbietungspflicht

  • datenbank.nwb.de
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 30.01.2019 - 6 A 1.17

    Adolf Eichmann; Akten mit Personenbezug; Amtsermittlungspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 10.21
    Die Möglichkeit einer Nutzung der Unterlagen in teilweise geschwärzter Form besteht in diesem Zusammenhang nicht, denn dem Bundesarchiv als dem Gedächtnis des Staates können keine teilweise geschwärzten Unterlagen angeboten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 27).

    Liegt ein solcher Grund nicht gleichsam auf der Hand, gebietet die Amtsermittlungspflicht dem Gericht nicht, Aufklärungsmaßnahmen ins Blaue hinein zu ergreifen (vgl. zu § 13 Abs. 1 Satz 1 BArchG: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 42 m.w.N.).

    Ist es wahrscheinlich, dass ein Informant nicht mehr lebt, konnte das Todesjahr jedoch bisher nicht festgestellt werden, muss zudem vorab die Klärung versucht werden, ob er bereits verstorben ist; auf die Vermutung, dass ein Informant nicht mehr schutzwürdig ist, wenn seit seiner Geburt mehr als 90 Jahre vergangen sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 13), kann erst abgestellt werden, wenn andere Aufklärungsmaßnahmen nicht zum Erfolg führen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 46 m.w.N.).

    Fest steht allerdings, dass der Gesetzgeber in diesen Fällen ein erhöhtes Geheimhaltungsbedürfnis für erforderlich gehalten hat, welches über das durch § 11 und § 13 BArchG vermittelte Schutzniveau hinausgeht (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 27 m.w.N.).

    Jedenfalls liegen dann keine zwingenden Gründe i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG vor, wenn die Schwärzung einzelner Textstellen ausreicht, um den von der Vorschrift geschützten Belangen hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 29).

    Bedarf es damit zur Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG im Hinblick auf den Methodenschutz der Einsichtnahme des Senats in die genannten Signaturen, kann offenbleiben, ob die Ausführungen der Beklagten zum Quellenschutz für sich genommen gleichermaßen substantiiert sind (vgl. zu den Anforderungen im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 BArchG: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 40 ff.).

    In Bezug auf die Seite 74 der Signatur 1522_OT kann das erhöhte Schutzniveau und damit der Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG nicht mehr erreicht werden, so dass die Vorschrift keine Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 28 m.w.N.).

  • BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 1.15

    Aktennutzungsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 10.21
    Der Senat muss überprüfen, ob die in Anspruch genommene Befugnis besteht (zur inzidenten Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 3 ff.).

    Diese Voraussetzungen dürften bei abgeschlossenen, lange zurückliegenden Vorgängen regelmäßig nicht erfüllt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15

    Vermutungsregel hinsichtlich der Dauer des Informantenschutzes

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 10.21
    Ist es wahrscheinlich, dass ein Informant nicht mehr lebt, konnte das Todesjahr jedoch bisher nicht festgestellt werden, muss zudem vorab die Klärung versucht werden, ob er bereits verstorben ist; auf die Vermutung, dass ein Informant nicht mehr schutzwürdig ist, wenn seit seiner Geburt mehr als 90 Jahre vergangen sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 13), kann erst abgestellt werden, wenn andere Aufklärungsmaßnahmen nicht zum Erfolg führen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 46 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2022 - 6 A 9.21

    Leistungsklage - baulicher Schallschutz nach dem PFB BER - Entschädigungszahlung

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 10.21
    Der presserechtliche Auskunftsanspruch, den der Kläger gesondert zu diesem Thema verfolgt, ist Gegenstand des Verfahrens BVerwG 6 A 9.21 .
  • BVerwG, 22.03.2024 - 20 F 5.22
    I 1. In dem vor dem 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aktenzeichen 6 A 10.21 anhängigen Hauptsacheverfahren begehrt der bei dem A. Verlag als Journalist tätige Kläger gestützt auf das Bundesarchivgesetz die Nutzung von Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu dessen Zusammenarbeit mit ... bzw. ... K. und dem K. Verlag.
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